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211.72 CH-BL

§ 9 Verordnung über die Hinterlegung von Vorsorgeaufträgen - Auskunftserteilung und Herausgabe hinterlegter Vorsorgeaufträge

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§ 9 Verordnung über die Hinterlegung von Vorsorgeaufträgen · Auskunftserteilung und Herausgabe hinterlegter Vorsorgeaufträge

1. Zu Auskünften über die Tatsache der Hinterlegung eines Vorsorgeauftrags oder zur Herausgabe eines hinterlegten Vorsorgeauftrages ist die Zivilrechtsverwaltung berechtigt gegenüber

a. dem Verfasser oder der Verfasserin gegen Vorlage eines gültigen amtlichen Ausweisdokuments;

b. vom Verfasser oder von der Verfasserin bevollmächtige Personen gegen Vorlage einer schriftlichen Vollmacht mit beglaubigter Unterschrift;

c. der für den Wohnort der hinterlegenden Person zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) auf schriftlichen Antrag hin und gegen einen Beleg, dass ein Verfahren wegen Urteilsunfähigkeit in Bezug auf den Verfasser oder die Verfasserin im Gange ist.

2. Die Auskunftserteilung oder die Herausgabe erfolgt auf schriftliches Gesuch hin oder anlässlich einer persönlichen Vorsprache. Auskünfte werden schriftlich erteilt.

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