211.72
CH-BL
§ 8 Verordnung über die Hinterlegung von Vorsorgeaufträgen - Aufbewahrung der Vorsorgeaufträge
§ 8 Verordnung über die Hinterlegung von Vorsorgeaufträgen · Aufbewahrung der Vorsorgeaufträge
1. Die Vorsorgeaufträge werden getrennt von anderen verwahrten Dokumenten, namentlich des Ehegüter- und Erbrechts, aufbewahrt.
2. Sie werden in einem gesonderten Register erfasst und in einem mit Einbruchs- und Feuermeldeanlage gesicherten Raum in abschliessbaren Schränken gelagert.