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211.72 CH-BL

§ 8 Verordnung über die Hinterlegung von Vorsorgeaufträgen - Aufbewahrung der Vorsorgeaufträge

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§ 8 Verordnung über die Hinterlegung von Vorsorgeaufträgen · Aufbewahrung der Vorsorgeaufträge

1. Die Vorsorgeaufträge werden getrennt von anderen verwahrten Dokumenten, namentlich des Ehegüter- und Erbrechts, aufbewahrt.

2. Sie werden in einem gesonderten Register erfasst und in einem mit Einbruchs- und Feuermeldeanlage gesicherten Raum in abschliessbaren Schränken gelagert.

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