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211.72 CH-BL

§ 7 Verordnung über die Hinterlegung von Vorsorgeaufträgen - Quittung

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§ 7 Verordnung über die Hinterlegung von Vorsorgeaufträgen · Quittung

1. Der Verfasser oder die Verfasserin des Vorsorgeauftrags erhält eine Quittung für die Übergabe.

2. Die Quittung kann durch einen entsprechenden Stempelaufdruck auf einer Kopie des eingereichten Briefumschlages oder in Form eines Texteinschubs auf der Rechnung erteilt werden.

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