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211.72 CH-BL

§ 6 Verordnung über die Hinterlegung von Vorsorgeaufträgen - Abgabe rechtlicher Hinweise

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§ 6 Verordnung über die Hinterlegung von Vorsorgeaufträgen · Abgabe rechtlicher Hinweise

1. Sofern der Vorsorgeauftrag persönlich zur Aufbewahrung abgegeben wird, weist die Zivilrechtsverwaltung auf den fakultativen Charakter der Hinterlegung hin.

2. Sie klärt ausserdem auf über

a. die Möglichkeit der Eintragung des Hinterlegungsortes im Personenstandsregister und über den Sinn und Zweck sowie die Freiwilligkeit dieser Massnahme;

b. die Mitteilungspflicht bezüglich des Wegzugs aus dem Kanton Basel-Landschaft;

c. * ...

d. * ...

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