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211.72 CH-BL

§ 4 Verordnung über die Hinterlegung von Vorsorgeaufträgen - Prüfung der Identität

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§ 4 Verordnung über die Hinterlegung von Vorsorgeaufträgen · Prüfung der Identität

1. Die Zivilrechtsverwaltung prüft die Identität der Verfasserin oder des Verfassers des Vorsorgeauftrags Person anhand eines gültigen amtlichen Ausweisdokuments.

2. Wird der Vorsorgeauftrag auf dem Postweg eingereicht, ist eine Kopie der Identitätskarte bzw. des Passes oder des Führerausweises beizulegen.

3. ...

4. Abklärungen über die Urteils- und Handlungsfähigkeit der Verfasserin oder des Verfassers und die Ausstellung diesbezüglicher Bescheinigungen sind der Zivilrechtsverwaltung untersagt.

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