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211.72 CH-BL

§ 3 Verordnung über die Hinterlegung von Vorsorgeaufträgen - Einreichungsform

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§ 3 Verordnung über die Hinterlegung von Vorsorgeaufträgen · Einreichungsform

1. Zu hinterlegende Vorsorgeaufträge müssen in einem verschlossenen Briefumschlag eingereicht werden, der mit Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Heimatort bzw. Staatsangehörigkeit bei ausländischen Staatsangehörigen und aktueller Wohnadresse der Verfasserin oder des Verfassers beschriftet ist.

2. ...

3. Die Kenntnisnahme vom Inhalt der eingereichten Vorsorgeaufträge ist der Zivilrechtsverwaltung untersagt. Sie prüft den Inhalt auch auf Ersuchen hin nicht.

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