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211.72 CH-BL

§ 2 Verordnung über die Hinterlegung von Vorsorgeaufträgen - Berechtigung zur Hinterlegung

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§ 2 Verordnung über die Hinterlegung von Vorsorgeaufträgen · Berechtigung zur Hinterlegung

1. Zur Hinterlegung von Vorsorgeaufträgen bei der Zivilrechtsverwaltung berechtigt sind im Kanton wohnhafte Personen.

2. ...

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