211.72
CH-BL
§ 2 Verordnung über die Hinterlegung von Vorsorgeaufträgen - Berechtigung zur Hinterlegung
§ 2 Verordnung über die Hinterlegung von Vorsorgeaufträgen · Berechtigung zur Hinterlegung
1. Zur Hinterlegung von Vorsorgeaufträgen bei der Zivilrechtsverwaltung berechtigt sind im Kanton wohnhafte Personen.
2. ...