§ 13 Verordnung über die Hinterlegung von Vorsorgeaufträgen - Gebühren
§ 13 Verordnung über die Hinterlegung von Vorsorgeaufträgen · Gebühren
1. Im Zusammenhang mit der Hinterlegung von Vorsorgeaufträgen werden folgende Gebühren erhoben
a.* Anlegen eines neuen Depots zur Aufbewahrung eines Vorsorgeauftrags, inkl. Registratur, Quittung für Depot und zeitlich unbegrenzte Verwahrung: CHF 80.-;
b.* Auswechseln eines Dokumentes, inkl. Registratur, Herausgabe/Rücksendung des bisherigen Depots und Quittung für neues Depot: CHF 40.-;
c.* Aufbewahrung eines zusätzlichen Dokumentes neben bereits bestehendem Depot, inkl. Registratur und Quittung für neues Depot: CHF 30.-;
d.* Aufhebung eines Depots: CHF 40.-;
e.* ...
2. Mit den Gebühren ist der Aufwand für die Auskunftserteilung und die Herausgabe an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) im Zusammenhang mit Verfahren wegen Urteilsunfähigkeit in Bezug auf den Verfasser oder die Verfasserin abgegolten.
3. Für die Gebühren haftet, wer einen Vorsorgeauftrag zur Deponierung einreicht oder Anlass für eine anderweitige Amtshandlung gibt.
4. Die Zahlungsfrist für rechtskräftig verfügte Gebühren beträgt 30 Tage.
5. Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird ein Verzugszins erhoben. Die Höhe richtet sich nach dem für die Staatssteuer geltenden Zinssatz.
6. Die 1. Mahnung erfolgt kostenlos, weitere Mahnungen werden mit CHF 40.- pro Mahnung in Rechnung gestellt.