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211.72 CH-BL

§ 12 Verordnung über die Hinterlegung von Vorsorgeaufträgen - Wegzug

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§ 12 Verordnung über die Hinterlegung von Vorsorgeaufträgen · Wegzug

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4. Die hinterlegende Person meldet den Wegzug aus dem Kanton ohne Verzug der Zivilrechtsverwaltung, welche das Depot aufhebt und den Vorsorgeauftrag und allfällige Ergänzungen umgehend zur weiteren Verwahrung aushändigt.

5. Die Zivilrechtsverwaltung trägt keine Verantwortung, wenn ein Vorsorgeauftrag infolge Wegzug der hinterlegenden Person ohne Meldung am unzuständigen Ort hinterlegt bleibt.

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