211.72
CH-BL
§ 11 Verordnung über die Hinterlegung von Vorsorgeaufträgen - Tod der Verfasserin oder des Verfassers
§ 11 Verordnung über die Hinterlegung von Vorsorgeaufträgen · Tod der Verfasserin oder des Verfassers
1. Erhält die Zivilrechtsverwaltung Kenntnis vom Tod der Verfasserin oder des Verfassers und lässt sich ein hinterlegter Vorsorgeauftrag ohne Zweifel dieser Person zuweisen, so hebt sie das Depot infolge seiner Gegenstandslosigkeit auf und vernichtet dessen Inhalt.