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211.72 CH-BL

§ 10 Verordnung über die Hinterlegung von Vorsorgeaufträgen - Widerruf des Vorsorgeauftrags

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§ 10 Verordnung über die Hinterlegung von Vorsorgeaufträgen · Widerruf des Vorsorgeauftrags

1. Die hinterlegende Person meldet einen Widerruf des Vorsorgeauftrags der Zivilrechtsverwaltung.

2. Die Zivilrechtsverwaltung händigt das widerrufene Dokument umgehend zur Vernichtung aus und hebt das Depot auf, sofern nicht unmittelbar ein neuer Vorsorgeauftrag hinterlegt wird.

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