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211.72 CH-BL

§ 1 Verordnung über die Hinterlegung von Vorsorgeaufträgen - Zuständigkeit

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§ 1 Verordnung über die Hinterlegung von Vorsorgeaufträgen · Zuständigkeit

1. Zuständig für die Entgegennahme von Vorsorgeaufträgen gemäss Art. 360 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) zur Aufbewahrung ist die Zivilrechtsverwaltung.

Zuständigkeit § 2 Verordnung über die Hinterlegung von Vorsorgeaufträgen →

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