211.72
CH-BL
§ 1 Verordnung über die Hinterlegung von Vorsorgeaufträgen - Zuständigkeit
§ 1 Verordnung über die Hinterlegung von Vorsorgeaufträgen · Zuständigkeit
1. Zuständig für die Entgegennahme von Vorsorgeaufträgen gemäss Art. 360 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) zur Aufbewahrung ist die Zivilrechtsverwaltung.