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211.72 CH-BL

Zuständigkeit

12 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Landschaft
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Inhaltsübersicht (12)

Gesetzestext (12 Artikel)

1. Zuständig für die Entgegennahme von Vorsorgeaufträgen gemäss Art. 360 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) zur Aufbewahrung ist die Zivilrechtsverwaltung.

1. Zur Hinterlegung von Vorsorgeaufträgen bei der Zivilrechtsverwaltung berechtigt sind im Kanton wohnhafte Personen.

2. ...

1. Zu hinterlegende Vorsorgeaufträge müssen in einem verschlossenen Briefumschlag eingereicht werden, der mit Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Heimatort bzw. Staatsangehörigkeit bei ausländischen Staatsangehörigen und aktueller Wohnadresse der Verfasserin oder des Verfassers beschriftet ist.

2. ...

3. Die Kenntnisnahme vom Inhalt der eingereichten Vorsorgeaufträge ist der Zivilrechtsverwaltung untersagt. Sie prüft den Inhalt auch auf Ersuchen hin nicht.

1. Die Zivilrechtsverwaltung prüft die Identität der Verfasserin oder des Verfassers des Vorsorgeauftrags Person anhand eines gültigen amtlichen Ausweisdokuments.

2. Wird der Vorsorgeauftrag auf dem Postweg eingereicht, ist eine Kopie der Identitätskarte bzw. des Passes oder des Führerausweises beizulegen.

3. ...

4. Abklärungen über die Urteils- und Handlungsfähigkeit der Verfasserin oder des Verfassers und die Ausstellung diesbezüglicher Bescheinigungen sind der Zivilrechtsverwaltung untersagt.

1. Sofern der Vorsorgeauftrag persönlich zur Aufbewahrung abgegeben wird, weist die Zivilrechtsverwaltung auf den fakultativen Charakter der Hinterlegung hin.

2. Sie klärt ausserdem auf über

a. die Möglichkeit der Eintragung des Hinterlegungsortes im Personenstandsregister und über den Sinn und Zweck sowie die Freiwilligkeit dieser Massnahme;

b. die Mitteilungspflicht bezüglich des Wegzugs aus dem Kanton Basel-Landschaft;

c. * ...

d. * ...

1. Der Verfasser oder die Verfasserin des Vorsorgeauftrags erhält eine Quittung für die Übergabe.

2. Die Quittung kann durch einen entsprechenden Stempelaufdruck auf einer Kopie des eingereichten Briefumschlages oder in Form eines Texteinschubs auf der Rechnung erteilt werden.

1. Die Vorsorgeaufträge werden getrennt von anderen verwahrten Dokumenten, namentlich des Ehegüter- und Erbrechts, aufbewahrt.

2. Sie werden in einem gesonderten Register erfasst und in einem mit Einbruchs- und Feuermeldeanlage gesicherten Raum in abschliessbaren Schränken gelagert.

1. Zu Auskünften über die Tatsache der Hinterlegung eines Vorsorgeauftrags oder zur Herausgabe eines hinterlegten Vorsorgeauftrages ist die Zivilrechtsverwaltung berechtigt gegenüber

a. dem Verfasser oder der Verfasserin gegen Vorlage eines gültigen amtlichen Ausweisdokuments;

b. vom Verfasser oder von der Verfasserin bevollmächtige Personen gegen Vorlage einer schriftlichen Vollmacht mit beglaubigter Unterschrift;

c. der für den Wohnort der hinterlegenden Person zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) auf schriftlichen Antrag hin und gegen einen Beleg, dass ein Verfahren wegen Urteilsunfähigkeit in Bezug auf den Verfasser oder die Verfasserin im Gange ist.

2. Die Auskunftserteilung oder die Herausgabe erfolgt auf schriftliches Gesuch hin oder anlässlich einer persönlichen Vorsprache. Auskünfte werden schriftlich erteilt.

1. Die hinterlegende Person meldet einen Widerruf des Vorsorgeauftrags der Zivilrechtsverwaltung.

2. Die Zivilrechtsverwaltung händigt das widerrufene Dokument umgehend zur Vernichtung aus und hebt das Depot auf, sofern nicht unmittelbar ein neuer Vorsorgeauftrag hinterlegt wird.

1. Erhält die Zivilrechtsverwaltung Kenntnis vom Tod der Verfasserin oder des Verfassers und lässt sich ein hinterlegter Vorsorgeauftrag ohne Zweifel dieser Person zuweisen, so hebt sie das Depot infolge seiner Gegenstandslosigkeit auf und vernichtet dessen Inhalt.

1. ...

2. ...

3. ...

4. Die hinterlegende Person meldet den Wegzug aus dem Kanton ohne Verzug der Zivilrechtsverwaltung, welche das Depot aufhebt und den Vorsorgeauftrag und allfällige Ergänzungen umgehend zur weiteren Verwahrung aushändigt.

5. Die Zivilrechtsverwaltung trägt keine Verantwortung, wenn ein Vorsorgeauftrag infolge Wegzug der hinterlegenden Person ohne Meldung am unzuständigen Ort hinterlegt bleibt.

1. Im Zusammenhang mit der Hinterlegung von Vorsorgeaufträgen werden folgende Gebühren erhoben

a.* Anlegen eines neuen Depots zur Aufbewahrung eines Vorsorgeauftrags, inkl. Registratur, Quittung für Depot und zeitlich unbegrenzte Verwahrung: CHF 80.-;

b.* Auswechseln eines Dokumentes, inkl. Registratur, Herausgabe/Rücksendung des bisherigen Depots und Quittung für neues Depot: CHF 40.-;

c.* Aufbewahrung eines zusätzlichen Dokumentes neben bereits bestehendem Depot, inkl. Registratur und Quittung für neues Depot: CHF 30.-;

d.* Aufhebung eines Depots: CHF 40.-;

e.* ...

2. Mit den Gebühren ist der Aufwand für die Auskunftserteilung und die Herausgabe an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) im Zusammenhang mit Verfahren wegen Urteilsunfähigkeit in Bezug auf den Verfasser oder die Verfasserin abgegolten.

3. Für die Gebühren haftet, wer einen Vorsorgeauftrag zur Deponierung einreicht oder Anlass für eine anderweitige Amtshandlung gibt.

4. Die Zahlungsfrist für rechtskräftig verfügte Gebühren beträgt 30 Tage.

5. Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird ein Verzugszins erhoben. Die Höhe richtet sich nach dem für die Staatssteuer geltenden Zinssatz.

6. Die 1. Mahnung erfolgt kostenlos, weitere Mahnungen werden mit CHF 40.- pro Mahnung in Rechnung gestellt.

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