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211.71 EGORGebV CH-BL

§ 9 Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht (GebV) - Gebührenbefreiung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 9 GebV · Gebührenbefreiung

1. Keine Gebühren werden erhoben beim Erwerb von Liegenschaften, Abschluss von Tauschverträgen, bei der Begründung und Übertragung von Kaufsrechten an Liegenschaften sowie bei der Eintragung von Dienstbarkeiten durch den Kanton und seine unselbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten, die Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden. Sie bezahlen bei Verkäufen und der Errichtung von selbständigen und dauernden Baurechten für ihren Hälfteanteil ebenfalls keine Gebühren.

2. Für alle übrigen Geschäfte dieser Verordnung bezahlen die öffentlich-rechtlichen Anstalten und die Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden die ordentlichen Gebühren.

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