211.71
EGORGebV
CH-BL
§ 8 Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht (GebV) - Fälligkeit, Verzugszins
Allgemeine Bestimmungen
§ 8 GebV · Fälligkeit, Verzugszins
1. Die Zahlungsfrist für rechtskräftig verfügte Gebühren beträgt 30 Tage.
2. Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird ein Verzugszins erhoben. Die Höhe richtet sich nach dem für die Staatssteuer geltenden Zinssatz.
3. Die erste Mahnung erfolgt kostenlos, weitere Mahnungen werden mit 40 Fr. pro Mahnung in Rechnung gestellt.