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211.71 EGORGebV CH-BL

§ 7 Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht (GebV) - Gebührenverfügung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 7 GebV · Gebührenverfügung

1. Die Gebühren inklusive Auslagen werden mit Abschluss der Amtstätigkeit in Rechnung gestellt.

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