211.71
EGORGebV
CH-BL
§ 7 Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht (GebV) - Gebührenverfügung
Allgemeine Bestimmungen
§ 7 GebV · Gebührenverfügung
1. Die Gebühren inklusive Auslagen werden mit Abschluss der Amtstätigkeit in Rechnung gestellt.