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211.71 EGORGebV CH-BL

§ 6 Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht (GebV) - Gebührentragung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 6 GebV · Gebührentragung

1. Wer eine Anmeldung einreicht oder eine Amtshandlung veranlasst, haftet für die Bezahlung der Gebühren und Auslagen.

2. Die Vertragsparteien haben je die Hälfte der Gebühren zu entrichten, sofern im Vertrag nichts anderes bestimmt ist.

2bis. Gebühren und Auslagen, die in kindesschutzrechtlichen Verfahren betreffend Minderjährige anfallen, werden beiden Eltern je zur Hälfte auferlegt. In besonderen Fällen kann eine andere Kostenaufteilung verfügt werden.

3. Mehrere Partner einer Vertragspartei haften solidarisch für die in Rechnung gestellten Gebühren und Auslagen.

3bis. Im Bereich des Kindesschutzrechts haften die Eltern für die in Rechnung gestellten Gebühren und Auslagen solidarisch.

4. Es kann ein Kostenvorschuss bis zur Höhe der voraussichtlichen Gebühr einverlangt werden. Amtshandlungen, die nur auf Antrag vorzunehmen sind, können verweigert werden, solange der Kostenvorschuss nicht geleistet ist.

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