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211.71 EGORGebV CH-BL

§ 5 Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht (GebV) - Gebühr für nicht zustandegekommene Geschäfte bzw. bei Absehen von Massnahmen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 GebV · Gebühr für nicht zustandegekommene Geschäfte bzw. bei Absehen von Massnahmen

1. Eine Gebühr entsprechend dem Arbeitsaufwand ist zu erheben

a. bei Rückzug eines ganz oder teilweise vorbereiteten Geschäftes;

b. bei Nichtzustandekommen eines Geschäftes;

c. bei Verfahren, die von Amtes wegen einzuleiten sind, und bei denen von der Anordnung von Massnahmen abgesehen wird. Vorbehalten bleibt Absatz 1bis.

1bis. Auf die Erhebung einer Gebühr ist im Falle von § 17a Absatz 3 zu verzichten. Eine Reduktion der Gebühr erfolgt im Falle von § 17a Absatz 2.

2. Die Gebühren für die Ausfertigung von notariellen Urkunden werden der anmeldenden Partei in Rechnung gestellt. Bei mehreren Anmeldenden kann die ganze Rechnung einem der beiden auferlegt werden.

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