211.71
EGORGebV
CH-BL
§ 4c Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht (GebV) - Gebührenreduktion bei Missverhältnis zum Geschäftswert
Allgemeine Bestimmungen
§ 4c GebV · Gebührenreduktion bei Missverhältnis zum Geschäftswert
1. Wird in einer öffentlichen Urkunde der Wert des Geschäftsgegenstandes festgelegt und übersteigen die für die Dienstleistung bestimmten festen Gebührenansätze diesen Wert, so ist die Gebühr um die Hälfte zu reduzieren.