Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.71 EGORGebV CH-BL

§ 4c Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht (GebV) - Gebührenreduktion bei Missverhältnis zum Geschäftswert

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (31 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4c GebV · Gebührenreduktion bei Missverhältnis zum Geschäftswert

1. Wird in einer öffentlichen Urkunde der Wert des Geschäftsgegenstandes festgelegt und übersteigen die für die Dienstleistung bestimmten festen Gebührenansätze diesen Wert, so ist die Gebühr um die Hälfte zu reduzieren.

← § 4b GebV Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht (GebV) - Geltungsbereich § 5 GebV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →