211.71
EGORGebV
CH-BL
§ 4b Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht (GebV) - Vorbereitung durch Dritte
Allgemeine Bestimmungen
§ 4b GebV · Vorbereitung durch Dritte
1. Werden Dokumente durch Dritte vorbeitet und der Behörde vorgelegt, so ist die volle Gebühr geschuldet.