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211.71 EGORGebV CH-BL

§ 4b Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht (GebV) - Vorbereitung durch Dritte

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4b GebV · Vorbereitung durch Dritte

1. Werden Dokumente durch Dritte vorbeitet und der Behörde vorgelegt, so ist die volle Gebühr geschuldet.

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