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211.71 EGORGebV CH-BL

§ 4a Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht (GebV) - Gebühren in ausserordentlich aufwändigen Fällen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4a GebV · Gebühren in ausserordentlich aufwändigen Fällen

1. Bei ausserordentlich aufwändigen Fällen kann die Gebühr über den Gebührenrahmen im Umfang des ausserordentlichen Mehraufwands erhöht werden.

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