211.71
EGORGebV
CH-BL
§ 4a Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht (GebV) - Gebühren in ausserordentlich aufwändigen Fällen
Allgemeine Bestimmungen
§ 4a GebV · Gebühren in ausserordentlich aufwändigen Fällen
1. Bei ausserordentlich aufwändigen Fällen kann die Gebühr über den Gebührenrahmen im Umfang des ausserordentlichen Mehraufwands erhöht werden.