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211.71 EGORGebV CH-BL

§ 2a Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht (GebV) - Bemessung der Aufwandgebühren

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2a GebV · Bemessung der Aufwandgebühren

1. Die festen Gebührensätze dieser Verordnung sind nach dem Prinzip der Vollkostendeckung und nach zeitlicher Gewichtung für die einzelnen Dienstleistungen festgelegt.

2. Wo bezüglich der Gebühren der Notariate der Bezirksschreibereien sowie der Grundbuch- und Erbschaftsämter eine Verrechnung nach Zeitaufwand vorgesehen ist, gelten die folgenden Ansätze

a. Notarinnen und Notare: 250 Franken pro Stunde;

b. Weitere Mitarbeitende der Bezirksschreibereien: 90 Franken pro Stunde.

3. Die festen Gebührenansätze für mehrwertsteuerpflichtige Vorgänge sowie die Stundenansätze enthalten die Mehrwertsteuer.

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