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211.71 EGORGebV CH-BL

§ 27 Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht (GebV) - Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 27 GebV · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.

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