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211.71 EGORGebV CH-BL

§ 26 Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht (GebV) - Aufhebung bisherigen Rechtes

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 26 GebV · Aufhebung bisherigen Rechtes

1. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben

a. die Verordnung vom 8. April 1976 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch und zum Gemeindegesetz (Gebührenverordnung)

b. die Verordnung vom 22. Dezember 1987 über Gebühren betreffend das Eherecht.

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