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211.71 EGORGebV CH-BL

§ 25g Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht (GebV) - Übergangsregelung für die Änderung vom 27. November 2012

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 25g GebV · Übergangsregelung für die Änderung vom 27. November 2012

1. Für bei Inkrafttreten der Änderung vom 27. November 2012 bestehende Mandate des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts richtet sich die Entschädigung der Mandatsträgerinnen und der Mandatsträger bis zum Ende der laufenden Berichts- und Rechnungsperiode nach der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Regelung.

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