211.71
EGORGebV
CH-BL
§ 25g Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht (GebV) - Übergangsregelung für die Änderung vom 27. November 2012
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 25g GebV · Übergangsregelung für die Änderung vom 27. November 2012
1. Für bei Inkrafttreten der Änderung vom 27. November 2012 bestehende Mandate des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts richtet sich die Entschädigung der Mandatsträgerinnen und der Mandatsträger bis zum Ende der laufenden Berichts- und Rechnungsperiode nach der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Regelung.