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211.71 EGORGebV CH-BL

§ 25f Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht (GebV) - Übergangsregelung für die Änderung vom 14. Dezember 2010

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 25f GebV · Übergangsregelung für die Änderung vom 14. Dezember 2010

1. Für die bei Inkrafttreten der Änderung vom 14. Dezember 2010 hängigen Geschäfte richten sich die Gebühren nach der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Regelung.

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