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211.71 EGORGebV CH-BL

§ 22 Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht (GebV) - Weitere Gebühren

Gebühren für die Gemeinden; Entschädigung für Mandatsträgerinnen und Mandatsträger
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§ 22 GebV · Weitere Gebühren

1. * ...

2. Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens: 5-100 Fr.

3. Ausstellung anderer Zeugnisse oder Bescheinigungen: 5-20 Fr.

4. Beglaubigung einer Abschrift, einer Fotokopie oder eines Auszuges: 5-100 Fr. pro ganze oder angebrochene Seite

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