211.71
EGORGebV
CH-BL
§ 22 Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht (GebV) - Weitere Gebühren
Gebühren für die Gemeinden; Entschädigung für Mandatsträgerinnen und Mandatsträger
§ 22 GebV · Weitere Gebühren
1. * ...
2. Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens: 5-100 Fr.
3. Ausstellung anderer Zeugnisse oder Bescheinigungen: 5-20 Fr.
4. Beglaubigung einer Abschrift, einer Fotokopie oder eines Auszuges: 5-100 Fr. pro ganze oder angebrochene Seite