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211.71 EGORGebV CH-BL

§ 2 Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht (GebV) - Umfang der Gebühr

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 GebV · Umfang der Gebühr

1. Die Gebühr ist das Entgelt für einen Geschäftsakt und alle damit notwendig zusammenhängenden Tätigkeiten wie Abklärungen, Beratungen, Verhandlungen, Ausfertigung des Aktes sowie die notwendigen Mitteilungen.

2. Zustimmende und ablehnende Entscheide sind gleichermassen gebührenpflichtig.

3. Auslagen für Erhebungen (Gutachten, Sachverständigenberichte usw.), Fahrten, Veröffentlichungen, Porti, Telefongespräche usw. werden besonders in Rechnung gestellt. Für die einzelnen Geschäfte können Pauschalen gemäss den durchschnittlich anfallenden Auslagen festgelegt werden.

4. Für Fotokopien können neben den Gebühren pro Seite 1 Fr. erhoben werden.

5. Werden mehrere Rechtsgeschäfte in einer einzigen Urkunde zusammengefasst, so wird für jedes einzelne die volle Gebühr erhoben, soweit diese Verordnung nicht spezielle Ansätze vorsieht. Die Grundbuchgebühren werden immer für jeden einzelnen Vorgang verrechnet.

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