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211.71 EGORGebV CH-BL

§ 19 Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht (GebV) - Fertigungs- und Katastergebühren

Gebühren für die Gemeinden; Entschädigung für Mandatsträgerinnen und Mandatsträger
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§ 19 GebV · Fertigungs- und Katastergebühren

1. Beurkundung von Verträgen auf Eigentumsübertragung sowie für Fertigungen: die Gebühren für die öffentliche Beurkundung gemäss § 14 hievor

2. Eigentumsübertragungen aufgrund einer Handänderungsanzeige: 10 Fr. pro Grundstück

3. Die Katastergemeinden erheben für die Verrichtungen im Katasterwesen: die Grundbuchgebühren gemäss § 16 hievor.

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