211.71
EGORGebV
CH-BL
§ 19 Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht (GebV) - Fertigungs- und Katastergebühren
Gebühren für die Gemeinden; Entschädigung für Mandatsträgerinnen und Mandatsträger
§ 19 GebV · Fertigungs- und Katastergebühren
1. Beurkundung von Verträgen auf Eigentumsübertragung sowie für Fertigungen: die Gebühren für die öffentliche Beurkundung gemäss § 14 hievor
2. Eigentumsübertragungen aufgrund einer Handänderungsanzeige: 10 Fr. pro Grundstück
3. Die Katastergemeinden erheben für die Verrichtungen im Katasterwesen: die Grundbuchgebühren gemäss § 16 hievor.