§ 18 Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht (GebV) - Entschädigung für Mandatsführung
§ 18 GebV · Entschädigung für Mandatsführung
1. Die Mandatsträgerinnen und die Mandatsträger haben für ihre Amtsführung Anspruch auf Entschädigung und Spesenersatz. Diese werden von der betroffenen Person oder von allfällig unterhalts- oder unterstützungspflichtigen Personen derselben bezahlt. Bei Bedürftigkeit richtet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Entschädigung und den Spesenersatz aus. Die Bedürftigkeit bestimmt sich nach den Kriterien der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozess, wobei Vermögen unter 25'000 Fr. nicht angerechnet werden.
2. Die Entschädigung der Mandatsträgerinnen und der Mandatsträger bemisst sich nach dem Aufwand, den ihre Amtsführung notwendigerweise verursacht, sowie nach der Komplexität der wahrgenommenen Aufgaben. Sie beträgt
a. bei berufsmässiger Mandatsführung 95 Fr. pro Stunde;
b. bei nichtberufsmässiger Mandatsführung pro zweijährige Rechnungsperiode
1. für die Einkommens- und Vermögensverwaltung: 500 - 3'000 Fr.;
2. für die persönliche Betreuung: 500 - 3'000 Fr.;
3. für die Amtsführung ausserhalb der Ziffern 1 und 2: 200 - 5'000 Fr.
3. Die in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Frankenbeträge sind an den Landesindex der Konsumentenpreise gebunden. Für die Indexierung gilt § 17b.
4. Ist die Entschädigung aufgrund der Ansätze von Absatz 2 Buchstaben a und b als eindeutig zu niedrig oder zu hoch zu qualifizieren für die Amtsführung, die notwendigerweise zu leisten war, oder ist sie wegen der Komplexität der wahrgenommenen Aufgaben als eindeutig zu niedrig zu qualifizieren, hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Entschädigung angemessen zu erhöhen bzw. zu reduzieren.
5. Die Entschädigung für die Vermögens- und Einkommensverwaltung kann nur beansprucht werden, wenn das Vermögen oder das Einkommen von der Mandatsträgerin bzw. dem Mandatsträger tatsächlich verwaltet wird.
6. Die Mandatsträgerinnen und Mandatsträger haben ihren Aufwand für ihre Amtsführung zu erfassen und beanspruchte Spesen zu belegen.
7. Wer als Anwältin oder Anwalt oder Treuhänderin oder Treuhänder mit Fach- oder gleichwertigem Ausweis eine Beistandschaft oder Vormundschaft wahrnimmt, kann ein Honorar nach dem anwendbaren Berufstarif nur für diejenigen Verrichtungen beanspruchen, für die berufsspezifische Kenntnisse notwendig sind. Ansonsten erfolgt die Entschädigung nach Massgabe von Absatz 2.