211.71
EGORGebV
CH-BL
§ 17b Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht (GebV) - Indexierung
Gebühren für die Gemeinden; Entschädigung für Mandatsträgerinnen und Mandatsträger
§ 17b GebV · Indexierung
1. Die in § 17 genannten Frankenbeträge für die Gebühren sind an den Landesindex der Kosumentenpreise gebunden. Sie werden vom Regierungsrat auf Antrag einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Teuerung angepasst, wenn sich der Landesindex um fünf Punkte erhöht hat.
2. Massgebend für die Berechnung ist der Landesindex zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 27. November 2012 betreffend § 17.