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211.71 EGORGebV CH-BL

§ 17a Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht (GebV) - Gebührenverzicht

Gebühren für die Gemeinden; Entschädigung für Mandatsträgerinnen und Mandatsträger
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§ 17a GebV · Gebührenverzicht

1. Auf die Erhebung einer Gebühr gemäss § 17 kann ganz oder teilweise verzichtet werden

a. wenn der Zweck der Massnahme dadurch gefährdet ist;

b. bei offensichtlicher Bedürftigkeit.

2. Steht eine Gebühr in einem offensichtlichen Missverhältnis zum getätigten Aufwand, ist sie entsprechend zu reduzieren.

3. Auf die Geltendmachung einer Gebühr ist zu verzichten, sofern deren Erhebung unter Würdigung der gesamten Umstände als unbillig oder stossend erscheint.

4. Bei gleichzeitiger Anordnung oder gleichzeitiger Aufhebung mehrerer Massnahmen gemäss § 17 darf die Gebühr nicht mehrfach in Rechnung gestellt werden.

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