Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.71 EGORGebV CH-BL

§ 16b Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht (GebV) - Gebühren für Handlungen gemäss Gesetz über die Einführung des Obligationenrechts (EG OR)

Gebühren für den Kanton
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (31 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 16b GebV · Gebühren für Handlungen gemäss Gesetz über die Einführung des Obligationenrechts (EG OR)

a. Erteilung von Bewilligungen für Fahrnisversteigerungen (EG OR 1,3): 100.00

b. Durchführung von Versteigerungen gemäss EG OR: Verrechnung gemäss Zeitaufwand 2a Abs. 2

c. Bewilligung für die berufsmässige Ehe- und Partnerschaftsvermittlung (EG OR 12): 100.00

d. Bewilligung zur Ausgabe von Warenpapieren durch Lagerhalter (EG OR 14): 100.00

← § 16a GebV Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht (GebV) - Geltungsbereich § 17 GebV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →