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211.71 EGORGebV CH-BL

§ 16a Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht (GebV) - Gebühren für Viehverpfändungen

Gebühren für den Kanton
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§ 16a GebV · Gebühren für Viehverpfändungen

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a. Viehverpfändungen, Eintragungen, Änderungen und Löschungen im Verschreibungsprotokoll: 50.00

b. Viehverpfändungen, Mitteilungen, Löschungsermächtigungen: 10.00

c. Viehverpfändungen, Mitwirkung der Beauftragten für die Landwirtschaft: 50.00

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