211.71
EGORGebV
CH-BL
§ 16a Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht (GebV) - Gebühren für Viehverpfändungen
Gebühren für den Kanton
§ 16a GebV · Gebühren für Viehverpfändungen
1
a. Viehverpfändungen, Eintragungen, Änderungen und Löschungen im Verschreibungsprotokoll: 50.00
b. Viehverpfändungen, Mitteilungen, Löschungsermächtigungen: 10.00
c. Viehverpfändungen, Mitwirkung der Beauftragten für die Landwirtschaft: 50.00