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211.71 EGORGebV CH-BL

§ 16 Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht (GebV) - Grundbuchgebühren

Gebühren für den Kanton
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§ 16 GebV · Grundbuchgebühren

1. Grundstückerfassung und Eigentum

a. Eröffnung eines Grundbuchblattes (ZGB 943, 945): 100.00

b. Liegenschaftsbeschreibung (GBV 4), Änderung im Beschrieb, Mutation (GBV 85ff.): 100.00

c. Handänderungsanzeige pro Anzeige: 80.00

d. Eintragung eines Eigentumsüberganges (GBV 31ff.) für alle Grundstücke im selben Vertrag: 300.00

e. Eintragung Begründung Stockwerkeigentum (inkl. Eröffnung der Grundbuchblätter, Beschrieb, Eintragung der Eigentümer der StWE-Parzellen. Separate Verrechnung von Anmerkungen, Vormerkungen, Dienstbarkeiten usw. nach Massgabe dieser Verordnung): 300.00

f. Eintragung selbständiges und dauerndes Baurecht (inkl. Eröffnung der Grundbuchblätter, Beschrieb, Eintragung der Eigentümer der Baurechts-Parzellen. Separate Verrechnung von Anmerkungen, Vormerkungen, Dienstbarkeiten usw. nach Massgabe dieser Verordnung): 300.00

g. Umwandlung eines Gesamthandsverhältnisses: 50.00

h. Eintragung Eigentumserwerb infolge Gütergemeinschaft, pro Gemeinschaft: 200.00

2. Eingetragene Personen

a. Änderung von Personalien (Name, Firma, Zivilstand), pro Person: 50.00

3. Dienstbarkeiten und Grundlasten

a. Neueintragung einer Dienstbarkeit oder Grundlast, pro Dienstbarkeit: 100.00

b. Ausdehnung einer Dienstbarkeit oder Grundlast, pro Dienstbarkeit: 100.00

c. Änderung oder Bereinigung einer Dienstbarkeit oder Grundlast, pro Dienstbarkeit: 50.00

d. Löschung einer Dienstbarkeit oder Grundlast, pro Grundstück: 50.00

4. Grundpfandrechte

a. Neueintragung eines Grundpfandrechts, inkl. Titelausstellung: 300.00

b. Erhöhung der Schuldsumme eines Grundpfandrechts: 300.00

c. Pfandentlassung oder Pfandvermehrung: 100.00

d. Aufteilung oder Zusammenlegung von Grundpfandrechten, pro neuer Titel inklusive Nachführung des Grundbuchblattes: 300.00

e. Änderung der Darlehensbestimmungen: 100.00

f. Nachführung eines Grundpfandtitels: 180.00

g. Eintragung der Gläubigerrechte: 80.00

h. Löschung eines Grundpfandrechts: 100.00

i. Ausstellung eines Eigentümerschuldbriefs: 150.00

j. Neuausstellung amortisierter Grundpfandtitel: 150.00

k. Schuldübernahmeanzeige, pro Anzeige: 80.00

5. Anmerkungen

a. Neueintragung, pro Grundstück: 100.00

b. Änderung, pro Grundstück: 100.00

c. Löschung, pro Grundstück: 50.00

6. Vormerkungen

a. Neueintragung, pro Grundstück: 100.00

b. Änderung, pro Grundstück: 100.00

c. Löschung, pro Grundstück: 50.00

7. Weitere grundbuchliche Dienstleistungen

a. Grundbuchauszug, pro Grundstück: 40.00

b. Verknüpfte Grundstücke (Stamm- und Anmerkungsparzellen), im selben Grundbuchauszug, pro verknüpftes Grundstück: 10.00

c. Anzeige gemäss Art. 969 ZGB, pro Anzeige: 100.00

d. Gebühr für nicht zustandegekommenes Geschäft (Rückzug vor Tagebucheintrag): 80.00

e. Gebühr für nicht zustandegekommenes Geschäft (Rückzug nach Tagebucheintrag): 200.00

f. Gebühr für elektronische Grundbuch-Abfragen gemäss § 10a Abs. 2 lit. b der Verordnung über das EDV-Grundbuch: 540.00

g. Weitere Eintragungen und Verrichtungen im Grundbuchwesen, die in diesem Abschnitt nicht aufgezählt sind: Verrechnung gemäss Zeitaufwand § 2a Abs. 2

8. Schiffsregister

a. Die Gebühren für die Eintragungen und Löschungen im Schifffahrtsregister richten sich nach Art. 23 der Schiffsregisterverordnung vom 16. Juni 1986

b. Sofern die Errichtung einer Schiffsverschreibung in öffentlicher Urkunde verlangt wird, gilt hiefür sinngemäss § 14 Ziffer 5 Bst. a.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

2022.08.17.vv.2 · bl (§ 16 Abs. 3 lit. b EG OR)
Foundation's Inquiry Misinterpreted as Application
Cited to establish the direct appealability of decisions from the commercial register office to the Cantonal Court.