§ 15 Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht (GebV) - Erbschaftsgebühren
§ 15 GebV · Erbschaftsgebühren
1. Aufbewahrung und Eröffnung von Dokumenten mit Wirkung auf den Tod hin
a. Anlegen eines neuen Depots zur Aufbewahrung von Dokumenten mit Wirkung auf den Tod hin, inkl. Registratur, Quittung für Depot und zeitlich unbegrenzte Verwahrung: 200.00
b. Auswechseln eines Dokumentes, inkl. Registratur, Herausgabe/ Rücksendung des bisherigen Depots und Quittung für neues Depot: 100.00
c. Aufbewahrung eines zusätzlichen Dokumentes neben bereits bestehendem Depot, inkl. Registratur und Quittung für neues Depot: 50.00
d. Eröffnungsverhandlung (ZGB 557 Abs. 2): 250.00
e. Schriftliche Anzeige an Erben und Vermächtnisnehmer, die nicht persönlich an der Eröffnungsverhandlung teilgenommen haben, inkl. Versand per Rückschein und Kopie der eröffneten Dokumente pro Erbe oder Vermächtnisnehmer: 80.00
2. Sicherstellungsmassnahmen
a. Siegelung einer Erbschaft (ZGB 552; EG ZGB 61): 500.00
b. Ordentliches Inventar (EG ZGB 110 Abs. 1), inkl. Inventarverhandlung, Erbenermittlung, Bilanzierung, güter- und erbrechtliche Auseinandersetzung; Auslagen für Familienscheine werden separat verrechnet: 1'200.00
c. Vereinfachtes Inventar (EG ZGB 110 Abs. 6), inkl. Erbenermittlung, Bilanzierung, güter- und erbrechtliche Auseinandersetzung; Auslagen für Familienscheine werden separat verrechnet: 740.00
d. Inventarbericht (EG ZGB 110 Abs. 2) (inkl. Erbenermittlung, Auslagen für Familienscheine werden separat verrechnet): 280.00
e. Sicherungsinventar (ZGB 553), auch als Hauptsicherungsmassnahme zur Siegelung einer Erbschaft, inkl. Inventarverhandlung, Erbenermittlung, Bilanzierung, güter- und erbrechtliche Auseinandersetzung; Auslagen für Familienscheine werden separat verrechnet: 1'200.00
f. Nebeninventar (EG ZGB 110 Abs. 3): 740.00
g. Öffentliches Inventar (ZGB 581), inkl. Erbenermittlung, Bilanzierung, güter- und erbrechtliche Auseinandersetzung, Inventarabschlussverhandlung; Auslagen für Familienscheine werden separat verrechnet: 1'500.00
h. Anordnung des Rechnungsrufes beim öffentlichen Inventar (ZGB 582; EG ZGB 65): 100.00
i. Vormerkung einer Forderung im öffentlichen Inventar, pro Forderung: 20.00
j. Anzeige der Forderungsaufnahme an Schuldner und Gläubiger (ZGB 537ff., 583), pro Anzeige: 20.00
k. Auflage des öffentlichen Inventars (ZGB 584): 50.00
l. Aufforderung zur Erklärung über den Erwerb der Erbschaft (ZGB 567f., 587): 20.00
3. Weitere erbschaftsamtliche Dienstleistungen
a. Erbbescheinigung (ZGB 559), pro Erbgang: 100.00
b. Anmeldung der Eigentumsübertragung auf Erbengemeinschaft an das zuständige Grundbuchamt, pro Grundbuchamt: 200.00
c. Verfügung über die Verlängerung oder Wiedereinsetzung der Ausschlagungsfrist (ZGB 576, 587 Abs. 2): 150.00
d. Willensvollstreckung (ZGB 517ff.), Durchführung durch die Bezirksschreiberei: Verrechnung gemäss Zeitaufwand § 2a Abs. 2
e. Verfügung zur Ernennung von Erbenvertreter/in (ZGB 554), Erbschaftsverwalter/in, (ZGB 595) oder Erbschaftsliquidator/in (ZGB 602): 500.00
f. Durchführung einer Erbschaftsliquidation (ZGB 593ff.) durch die Bezirksschreiberei: Verrechnung gemäss Zeitaufwand § 2a Abs. 2
g. Durchführung einer Erbschaftsverwaltung (ZGB 554, 555; EG ZGB 64) durch die Bezirksschreiberei: Verrechnung gemäss Zeitaufwand § 2a Abs. 2
h. Erstellung einer Anmeldung auf Erbteilung (GBV 18): 350.00
i. Durchführung einer Erbenverhandlung (EG ZGB 69): Verrechnung gemäss Zeitaufwand § 2a Abs. 2
j. Erbteilungsvertrag (ZGB 607ff., 634ff.): Verrechnung gemäss Zeitaufwand § 2a Abs. 2
k. Verfügung nach ZGB 612 mit Einschluss der Anzeigen (ZGB 612): 500.00
l. Gebühr für nicht zustandegekommenes Geschäft (Erbteilungen und Anträge auf Erbteilungen, GBV 18), Teilarbeit geleistet: 108.00
m. Gebühr für nicht zustandegekommenes Geschäft (Erbteilungen und Anträge auf Erbteilungen, GBV 18), Dokumente unterschriftsreif: 270.00