211.71
EGORGebV
CH-BL
§ 11 Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht (GebV) - Zuständigkeit für Gebührenerlass
Allgemeine Bestimmungen
§ 11 GebV · Zuständigkeit für Gebührenerlass
1. Die Sicherheitsdirektion ist für den Erlass kantonaler Gebühren dieser Verordnung bis zum Betrag von 5'000 Fr., der Regierungsrat für höhere Gebühren zuständig.
2. Der Gemeinderat und in den Fällen von § 17 die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sind für den Erlass von gemeindeeigenen Gebühren zuständig.