211.71
EGORGebV
CH-BL
§ 10 Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht (GebV) - Gebührenerlass
Allgemeine Bestimmungen
§ 10 GebV · Gebührenerlass
1. Aufwandgebühren und Auslagen können auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ein finanzieller Härtefall vorliegt oder wenn die Gebühr unter Würdigung der gesamten Umstände als zu hoch erscheint.
2. Promillegebühren können auf Gesuch hin natürlichen Personen ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ein finanzieller Härtefall vorliegt.
3. Das Gesuch muss in jedem Fall vor Einleitung einer Betreibung gestellt werden.