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211.71 EGORGebV CH-BL

§ 1 Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht (GebV) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 GebV · Geltungsbereich

1. Diese Verordnung regelt die Gebührenerhebung für Bewilligungen und Verrichtungen durch die kantonalen und kommunalen Amtsstellen, wie sie im schweizerischen und im kantonalen Zivilrecht vorgesehen sind.

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