211.71
EGORGebV
CH-BL
§ 1 Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht (GebV) - Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 GebV · Geltungsbereich
1. Diese Verordnung regelt die Gebührenerhebung für Bewilligungen und Verrichtungen durch die kantonalen und kommunalen Amtsstellen, wie sie im schweizerischen und im kantonalen Zivilrecht vorgesehen sind.