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211.62 CH-BL

§ 4 Verordnung über die Veröffentlichung von Eigentumsübertragungen - Aufhebung bisherigen Rechts

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§ 4 Verordnung über die Veröffentlichung von Eigentumsübertragungen · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Die Verordnung vom 17. Oktober 1989 über die Einführung des Bundesbeschlusses über eine Sperrfrist für die Veräusserung nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke und die Veröffentlichung von Eigentumsübertragungen vom 6. Oktober 1989 wird wie folgt geändert: ...

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