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211.62 CH-BL

§ 3 Verordnung über die Veröffentlichung von Eigentumsübertragungen - Übermittlung der Daten, Verfahren

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§ 3 Verordnung über die Veröffentlichung von Eigentumsübertragungen · Übermittlung der Daten, Verfahren

1. Die Bezirksschreibereien übermitteln die Daten der Landeskanzlei wöchentlich zur Veröffentlichung.

2. Die Daten werden nach Gemeinden geordnet.

3. Die Gemeinden können die im Amtsblatt veröffentlichten Daten ausserdem im gemeindeeigenen Anzeiger publizieren.

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