§ 2 Verordnung über die Veröffentlichung von Eigentumsübertragungen - Inhalt der Veröffentlichung
§ 2 Verordnung über die Veröffentlichung von Eigentumsübertragungen · Inhalt der Veröffentlichung
1. Veröffentlicht werden folgende Angaben
a. die Parzellennummer, die Fläche, die Art und die Ortsbezeichnung des Grundstücks sowie die Art der in der Liegenschaftsbeschreibung aufgeführten Gebäude;
b. die Namen und den Wohnort oder den Sitz der Personen, die das Eigentum veräussern, und derjenigen, die es erwerben;
c. das Datum des Eigentumserwerbs durch die Veräusserin oder den Veräusserer;
d. bei Miteigentum den Anteil und bei Stockwerkeigentum die Wertquote;
e. den Rechtsgrund der Eigentumsübertragung.
2. Erwirbt oder veräussert das Gemeinwesen Flächen namentlich zum Zweck des Baus oder Ausbaus von Strassen, einer Grenzbereinigung oder Grenzverbesserung, so wird dies nicht veröffentlicht.
3. Werden mehrere Grundstücke an eine Person übertragen, können die Daten in zusammengefasster Form veröffentlicht werden.