211.62
CH-BL
§ 1 Verordnung über die Veröffentlichung von Eigentumsübertragungen - Veröffentlichungspflicht, Ausnahmen
§ 1 Verordnung über die Veröffentlichung von Eigentumsübertragungen · Veröffentlichungspflicht, Ausnahmen
1. Im Amtsblatt des Kantons Basel-Landschaft wird der Erwerb von Eigentum an Grundstücken und von selbständigen dauernden Rechten veröffentlicht.
2. Der Erwerb durch Erbgang wird nicht veröffentlicht.