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211.62 CH-BL

§ 1 Verordnung über die Veröffentlichung von Eigentumsübertragungen - Veröffentlichungspflicht, Ausnahmen

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§ 1 Verordnung über die Veröffentlichung von Eigentumsübertragungen · Veröffentlichungspflicht, Ausnahmen

1. Im Amtsblatt des Kantons Basel-Landschaft wird der Erwerb von Eigentum an Grundstücken und von selbständigen dauernden Rechten veröffentlicht.

2. Der Erwerb durch Erbgang wird nicht veröffentlicht.

Veröffentlichungspflicht, Ausnahmen § 2 Verordnung über die Veröffentlichung von Eigentumsübertragungen →

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