Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.62 CH-BL

Veröffentlichungspflicht, Ausnahmen

5 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Landschaft
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Gesetzestext (5 Artikel)

1. Im Amtsblatt des Kantons Basel-Landschaft wird der Erwerb von Eigentum an Grundstücken und von selbständigen dauernden Rechten veröffentlicht.

2. Der Erwerb durch Erbgang wird nicht veröffentlicht.

1. Veröffentlicht werden folgende Angaben

a. die Parzellennummer, die Fläche, die Art und die Ortsbezeichnung des Grundstücks sowie die Art der in der Liegenschaftsbeschreibung aufgeführten Gebäude;

b. die Namen und den Wohnort oder den Sitz der Personen, die das Eigentum veräussern, und derjenigen, die es erwerben;

c. das Datum des Eigentumserwerbs durch die Veräusserin oder den Veräusserer;

d. bei Miteigentum den Anteil und bei Stockwerkeigentum die Wertquote;

e. den Rechtsgrund der Eigentumsübertragung.

2. Erwirbt oder veräussert das Gemeinwesen Flächen namentlich zum Zweck des Baus oder Ausbaus von Strassen, einer Grenzbereinigung oder Grenzverbesserung, so wird dies nicht veröffentlicht.

3. Werden mehrere Grundstücke an eine Person übertragen, können die Daten in zusammengefasster Form veröffentlicht werden.

1. Die Bezirksschreibereien übermitteln die Daten der Landeskanzlei wöchentlich zur Veröffentlichung.

2. Die Daten werden nach Gemeinden geordnet.

3. Die Gemeinden können die im Amtsblatt veröffentlichten Daten ausserdem im gemeindeeigenen Anzeiger publizieren.

1. Die Verordnung vom 17. Oktober 1989 über die Einführung des Bundesbeschlusses über eine Sperrfrist für die Veräusserung nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke und die Veröffentlichung von Eigentumsübertragungen vom 6. Oktober 1989 wird wie folgt geändert: ...

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