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211.61 CH-BL

§ 9 Grundbuchverordnung Basel-Landschaft (GBV BL) - Erweiterter Zugang

Öffentlichkeit des Grundbuchs
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§ 9 GBV BL · Erweiterter Zugang

1. Der erweiterte Zugang wird den Personen und Behörden gemäss Art. 28 GBV aufgrund besonderer Vereinbarungen durch einen elektronischen Zugriff im Abrufverfahren gewährt.

2. Die Sicherheitsdirektion setzt einen privaten Aufgabenträger ein, um den Zugriff auf die Daten des Grundbuchs im Abrufverfahren zu gewährleisten. Sie schliesst mit diesem einen Rahmenvertrag ab.

2bis Zusätzlich können auch kantonseigene Auskunftsportale eingesetzt werden.

3. Die Sicherheitsdirektion schliesst Vereinbarungen ab mit den

a. Ämtern und Dienststellen der kantonalen Verwaltung;

b. kantonalen Gerichten;

c. * Dienstzweigen der Gemeinden und den Gemeindekooperationen gemäss § 34 des Gesetzes vom 28. Mai 1970 über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz).

4. Mit den übrigen Personen und Behörden schliesst der private Aufgabenträger für den Zugang zu seinem Auskunftsportal direkt Vereinbarungen ab.

5. Zugriffe werden vom Auskunftssystem automatisch protokolliert. Die Protokolle werden während 2 Jahren aufbewahrt.

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