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211.61 CH-BL

§ 8a Grundbuchverordnung Basel-Landschaft (GBV BL) - Elektronischer Zugang und Sperrecht

Öffentlichkeit des Grundbuchs
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§ 8a GBV BL · Elektronischer Zugang und Sperrecht

1. Die nach Art. 26 Abs. 1 Bst. a GBV ohne Interessennachweis einsehbaren rechtswirksamen Daten des Hauptbuchs können elektronisch öffentlich zugänglich gemacht werden.

2. Der Abruf dieser Daten ist nur grundstücksbezogen möglich.

3. Serienabfragen sind unzulässig.

4. Der elektronische Zugang zu Personendaten im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. a GBV ist auf Antrag der betroffenen Person zu sperren.

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