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211.61 CH-BL

§ 5 Grundbuchverordnung Basel-Landschaft (GBV BL) - Datenaustausch

Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 GBV BL · Datenaustausch

1. Die Adressen der im Grundbuch eingetragenen Personen können vom Kantonalen Personenregister (arbo) bezogen werden.

2. Das informatisierte Grundbuch darf mit den Geodiensten und Applikationen gemäss § 26 Abs. 1 der Kantonalen Verordnung über Geoinformation vom 17. Juni 2008 verknüpft werden.

3. Der Informationsaustausch zwischen der amtlichen Vermessung und dem Grundbuch wird beidseitig über die digitale Datenschnittstelle der amtlichen Vermessung und dem Grundbuch (AVGBS) vollzogen.

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