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211.61 CH-BL

§ 4 Grundbuchverordnung Basel-Landschaft (GBV BL) - Hilfsregister

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 GBV BL · Hilfsregister

1. Als weitere Hilfsregister dürfen Verzeichnisse erstellt werden über

a. alle im Grundbuch eingetragenen Rechte, die Personen zustehen, und

b. die Adressen der im Grundbuch eingetragenen Personen.

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