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211.61 CH-BL

§ 16 Grundbuchverordnung Basel-Landschaft (GBV BL) - Zugriff im Abrufverfahren

Gebühren
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§ 16 GBV BL · Zugriff im Abrufverfahren

1. Der Zugriff im Abrufverfahren auf Daten des Grundbuchs ist gebührenpflichtig.

2. Gebühren werden erhoben

a. pro Basis-Grundbuchauszug im Sinne von Art. 26 GBV: CHF 2.00;

b. pro erweiterten Grundbuchauszug im Sinne von Art. 28 GBV: CHF 3.00.

3. Die kantonale Verwaltung und die kantonalen Gerichte sowie die Dienstzweige der Gemeinden und die Gemeindekooperationen gemäss § 34 Gemeindegesetz sind von der Gebührenpflicht befreit.

4. Der Zugriff auf die rechtswirksamen Daten des Hauptbuches nach § 8a ist kostenlos.

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