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211.61 CH-BL

§ 14 Grundbuchverordnung Basel-Landschaft (GBV BL) - Elektronischer Geschäftsverkehr

Geschäftsverkehr mit dem Grundbuchamt
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§ 14 GBV BL · Elektronischer Geschäftsverkehr

1. Der elektronische Geschäftsverkehr gemäss Art. 39ff. GBV ist für das Grundbuchamt zugelassen.

2. Er umfasst die Eingaben an das Grundbuchamt und die Zustellungen des Grundbuchamts an die beteiligten Parteien gemäss Art. 38 GBV.

3. Der Geschäftsverkehr mit dem Grundbuchamt erfolgt entweder vollständig in Papierform oder vollständig in elektronischer Form.

4. Zu einer elektronischen Eingabe gehörende Papierschuldbriefe sind unter Angabe der elektronischen Referenznummer innert 10 Tagen nachzureichen.

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